ANSPRUCHSRATGEBER / KÖRPERVERLETZUNG & GEWALT
Vorsätzliche Körperverletzung: Wann gelten 30 Jahre Verjährung?
Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Verletzung von Körper oder Gesundheit unterliegen nach § 197 BGB grundsätzlich einer dreißigjährigen Verjährungsfrist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und wann die Frist beginnt, muss konkret geprüft werden. Nicht jede verletzungsbedingte Forderung fällt darunter. Für andere Ansprüche oder Verfahrensschritte können zugleich andere Fristen relevant sein.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Welche Ansprüche § 197 BGB erfasst
Die Vorschrift nennt Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung bestimmter geschützter Rechtsgüter. Für einen Körperverletzungsfall ist deshalb nicht nur die Verletzung, sondern auch die erforderliche vorsätzliche Begehung zu prüfen.
Eine allgemeine Behauptung einer Straftat reicht nicht für jede Einordnung. Ebenso darf die regelmäßige Dreijahresfrist nicht unbesehen auf eine festgestellte vorsätzliche Verletzung übertragen werden. Die Anspruchsgrundlage und der Sachverhalt müssen zusammen betrachtet werden.
Rechtliche Grundlage: § 197 BGB – dreißigjährige Verjährung
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Warum der Beginn gesondert zu prüfen ist
Für andere als die regelmäßige Verjährung enthält § 200 BGB eine eigene Regel zum Fristbeginn. Eine Berechnung nach dem Jahresendmodell des § 199 BGB kann deshalb nicht automatisch übernommen werden.
Notieren Sie Ereignisdatum und alle bisherigen rechtlichen Schritte. Auch bereits ergangene Entscheidungen oder vollstreckbare Vereinbarungen können die Einordnung verändern. Eine konkrete Fristberechnung braucht diese Daten vollständig.
Rechtliche Grundlage: § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen · § 199 BGB – Beginn und Höchstfristen · § 197 BGB – dreißigjährige Verjährung
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Was die lange Frist nicht leistet
Eine lange Verjährungsfrist ersetzt weder Beweise noch die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Mit zunehmendem Abstand können Unterlagen und Erinnerungen schwieriger verfügbar sein. Warten sollte deshalb eine bewusste Entscheidung bleiben.
Daneben gelten für andere rechtliche Schritte eigene Anforderungen. Die zivilrechtliche Sonderfrist ist keine allgemeine Aussage über Strafverfolgung oder Schutzverfahren. Eine Anzeige und eine unverbindliche Anfrage sind außerdem nicht automatisch geeignete fristwahrende Maßnahmen für jede Forderung.
Rechtliche Grundlage: § 204 BGB – Rechtsverfolgung · § 197 BGB – dreißigjährige Verjährung
04 / RECHTLICH EINORDNEN
Welche Informationen für die Prüfung benötigt werden
Halten Sie die Ereignisschilderung, den Kenntnisstand zu den Beteiligten und vorhandene Entscheidungen bereit. Benennen Sie auch Zahlungen oder Erklärungen, die bereits abgegeben wurden.
Wenn eine konkrete Frist oder ein Gerichtstermin bekannt ist, gehört dieser sofort in die Anfrage. Die Kanzlei muss ausdrücklich klären, ob sie die Sache übernimmt und welcher Schritt erforderlich ist. Die erste Kontaktaufnahme wahrt keine Frist.
Rechtliche Grundlage: § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen · § 204 BGB – Rechtsverfolgung
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Vorsatz | Konkreter Sachverhalt | Nicht jede Verletzung erfasst |
| Fristbeginn | Ereignis und Anspruch | Nicht automatisch Jahresende |
| Weitere Schritte | Entscheidungen und Verfahren | Eigenständige Fristen beachten |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Ereignisdatum und Beteiligte
- Vorhandene straf- und zivilrechtliche Entscheidungen
- Zahlungen und bisherige Geltendmachung
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 197 BGB – dreißigjährige Verjährung
- § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 199 BGB – Beginn und Höchstfristen
- § 204 BGB – Rechtsverfolgung
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.