ANSPRUCHSRATGEBER / KÖRPERVERLETZUNG & GEWALT
Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren: Wie funktioniert das?
Im Adhäsionsverfahren können bestimmte aus einer Straftat entstandene vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden. Dazu kann auch Schmerzensgeld gehören. Erforderlich ist ein geeigneter Antrag; eine Strafanzeige allein ersetzt ihn nicht. Ob dieser Weg passt, hängt vom Verfahrensstand, den Anspruchsvoraussetzungen und einer möglichen bereits anderweitig anhängigen Zivilforderung ab.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Welcher Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht werden kann
§ 403 StPO eröffnet unter seinen Voraussetzungen einen Weg, einen zivilrechtlichen Anspruch mit dem Strafverfahren zu verbinden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob derselbe Anspruch bereits anderweitig gerichtlich anhängig ist.
Die Verbindung bedeutet nicht, dass jede Anzeige zugleich eine Geldforderung enthält. Der Antrag muss als solcher gestellt und inhaltlich passend vorbereitet werden. Die Frage des Schmerzensgelds bleibt an die zivilrechtlichen Voraussetzungen gebunden.
Rechtliche Grundlage: § 403 StPO – Adhäsionsverfahren · § 253 BGB – immaterieller Schaden
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Was der Antrag enthalten muss
Nach § 404 StPO sind Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt zu bezeichnen; Beweismittel sollen benannt werden. Die Vorschrift regelt auch mögliche Formen und den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung.
Ob eine konkrete Formulierung genügt, sollte anhand des Falls geprüft werden. Ein unbestimmter Wunsch nach Entschädigung in einer ersten Nachricht ist nicht automatisch ein ordnungsgemäßer Antrag. Für den Beginn der Schlussvorträge enthält das Gesetz eine ausdrückliche zeitliche Grenze der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung.
Rechtliche Grundlage: § 404 StPO – Antrag im Strafverfahren
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Warum Antrag und Entscheidung nicht dasselbe sind
Auch ein gestellter Antrag garantiert keine bestimmte Zahlung. Für die Entscheidung gelten die gesetzlichen Regeln des Adhäsionsverfahrens. Der konkrete Verfahrensstand und die tatsächlichen Feststellungen sind deshalb wichtig.
Bei bereits laufenden zivilrechtlichen Schritten müssen mögliche Überschneidungen geprüft werden. Legen Sie vorhandene Klagen, Anträge und gerichtliche Hinweise vor. So lässt sich vermeiden, dass derselbe Anspruch unpassend parallel verfolgt wird.
Rechtliche Grundlage: § 403 StPO – Adhäsionsverfahren · § 406 StPO – Entscheidung im Adhäsionsverfahren
04 / RECHTLICH EINORDNEN
Wie Kosten und Unterstützung eingeordnet werden
Die Verbindung mit einem Strafverfahren bedeutet nicht automatisch völlige Kostenfreiheit. Die Strafprozessordnung regelt Kostenentscheidungen und Prozesskostenhilfe unter eigenen Voraussetzungen. Vor einer Beauftragung sollten Umfang und Kosten besprochen werden.
Für die erste Anfrage helfen Aktenzeichen, Gericht und der bekannte Terminstand. Nennen Sie auch vorhandene Zahlungsforderungen und Unterlagen zur Verletzung. Die Anfrage selbst wahrt keine prozessuale Frist.
Rechtliche Grundlage: § 404 StPO – Antrag im Strafverfahren · § 472a StPO – Kosten der Adhäsion
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Eignung | Verfahrensstand und Anspruch | Bereits anhängige Zivilforderung prüfen |
| Antrag | Gegenstand, Grund und Beweise | Anzeige genügt nicht |
| Kosten | Voraussetzungen und Entscheidung | Nicht automatisch kostenfrei |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Strafrechtliches Aktenzeichen und Termine
- Bisherige Zahlungsanträge oder Klagen
- Befunde und Nachweise zum Anspruch
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 403 StPO – Adhäsionsverfahren
- § 404 StPO – Antrag im Strafverfahren
- § 406 StPO – Entscheidung im Adhäsionsverfahren
- § 472a StPO – Kosten der Adhäsion
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.