ANSPRUCHSRATGEBER / KÖRPERVERLETZUNG & GEWALT
Schmerzensgeld für psychische Folgen nach Körperverletzung
Psychische Folgen einer Körperverletzung können bei einem Schmerzensgeldanspruch relevant sein, wenn eine zurechenbare Gesundheitsverletzung nachgewiesen ist. Eine belastende Erfahrung und eine Erkrankung sind dabei zu unterscheiden. Entscheidend sind fachliche Befunde, Verlauf und der Zusammenhang mit dem Ereignis. Eine Diagnose allein liefert keinen festen Betrag und ersetzt nicht die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Die Gesundheitsverletzung nachvollziehbar beschreiben
Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die konkret festgestellte Beeinträchtigung an. Allgemeine Begriffe wie Angst oder Belastung können unterschiedliche Zustände beschreiben. Eine fachliche Einordnung und der dokumentierte Verlauf helfen, den behaupteten Schaden zu bestimmen.
Die Internetinformation stellt keine Diagnose. Benennen Sie vorhandene Behandlungen und Befunde, ohne aus einzelnen Symptomen selbst eine Erkrankung abzuleiten. Der medizinische und der rechtliche Teil der Prüfung haben unterschiedliche Aufgaben.
Rechtliche Grundlage: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · § 253 BGB – immaterieller Schaden
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Den Zusammenhang mit dem Angriff prüfen
Eine zeitliche Nähe allein beantwortet nicht jede Frage der Zurechnung. Vorbestehende Erkrankungen und weitere belastende Ereignisse können für die Einordnung wichtig sein. Sie sollten offen und geordnet benannt werden.
Eine sachliche Übersicht über den Verlauf unterstützt die Prüfung. Dazu können Behandlungsbeginn, Veränderungen und konkrete Einschränkungen gehören. Eine pauschale Behauptung dauerhafter Folgen ersetzt diese Darstellung nicht.
Rechtliche Grundlage: § 286 ZPO – Beweiswürdigung · § 253 BGB – immaterieller Schaden
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Körperliche und psychische Folgen gemeinsam betrachten
Wenn beide Arten von Beeinträchtigung vorliegen, ist ihre Gesamtbelastung zu berücksichtigen. Sie werden nicht einfach mit festen Einzelpreisen addiert. Ein kurzer körperlicher Heilungsverlauf sagt deshalb nicht allein, wie die gesamte Gesundheitsschädigung einzuordnen ist.
Vergleichsentscheidungen können Unterschiede sichtbar machen, aber keinen individuellen Betrag vorhersagen. Insbesondere sind nachgewiesene Dauerfolgen von bloß behaupteten Auswirkungen zu unterscheiden. Frühere Zahlungen gehören ebenfalls in die Bewertung.
Rechtliche Grundlage: § 253 BGB – immaterieller Schaden
04 / RECHTLICH EINORDNEN
Welche Unterlagen für den Einstieg genügen
Geben Sie das Ereignis und die wesentlichen festgestellten Folgen an. Vorhandene fachliche Berichte können gezielt benannt werden. Sensible Unterlagen sollten nur im erforderlichen Umfang und über einen abgestimmten Weg übermittelt werden.
Nennen Sie auch laufende Verfahren, Fristen und Angebote zur abschließenden Regulierung. Ob ein Mandat übernommen wird und welche weiteren Schritte erforderlich sind, muss ausdrücklich geklärt werden. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Rechtliche Grundlage: § 630g BGB – Einsicht in die Behandlungsakte
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Befund | Fachliche Feststellung | Keine Eigendiagnose |
| Zusammenhang | Zeitlicher Verlauf | Weitere Einflüsse offen benennen |
| Bewertung | Gesamte Belastung | Kein fester Diagnosebetrag |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Festgestellte Diagnosen und Behandlungsverlauf
- Tatsächliche Einschränkungen im Alltag
- Bisherige Angebote und Verfahren
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
- § 286 ZPO – Beweiswürdigung
- § 630g BGB – Einsicht in die Behandlungsakte
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.