ANSPRUCHSRATGEBER / KÖRPERVERLETZUNG & GEWALT
Schmerzensgeld bei häuslicher Gewalt: Welche Wege gibt es?
Auch innerhalb einer Partnerschaft oder Familie können rechtswidrige Körper- und Gesundheitsverletzungen einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Schutzmaßnahmen und finanzielle Ansprüche sind jedoch unterschiedliche rechtliche Wege. Entscheidend sind die konkreten Taten, die nachgewiesenen Folgen und die Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens. Eine familiäre Beziehung beseitigt den Prüfungsbedarf nicht und ersetzt keine individuelle Frist- oder Sicherheitsklärung.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Zahlungsanspruch und Schutzmaßnahme auseinanderhalten
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht unter seinen Voraussetzungen gerichtliche Schutzmaßnahmen. Eine solche Maßnahme ist nicht automatisch eine Entscheidung über Schmerzensgeld. Für den finanziellen Ausgleich gelten gesonderte Voraussetzungen des Zivilrechts.
Bei der rechtlichen Anfrage sollte deshalb deutlich werden, welche Unterstützung benötigt wird. Geht es um Schutz, um die Durchsetzung einer Zahlung oder um beides? Laufende gerichtliche Maßnahmen und bekannte Fristen gehören sofort in die Schilderung.
Rechtliche Grundlage: § 1 GewSchG – gerichtliche Schutzmaßnahmen · § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · § 253 BGB – immaterieller Schaden
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Einzelne Ereignisse und gesundheitliche Folgen ordnen
Wenn mehrere Vorfälle vorliegen, hilft eine sachliche zeitliche Übersicht. Benennen Sie, welche Handlung wann stattfand und welche Unterlagen dazu existieren. Unklare Daten dürfen als unklar bezeichnet werden.
Befunde, vorhandene Nachrichten und Zeugenaussagen können unterschiedliche Teile des Sachverhalts belegen. Nicht jede belastende Beziehungssituation ist bereits ein nachgewiesener Gesundheitsschaden. Ebenso wenig darf eine tatsächlich dokumentierte Verletzung wegen der Beziehung verharmlost werden.
Rechtliche Grundlage: § 286 ZPO – Beweiswürdigung · § 253 BGB – immaterieller Schaden
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Warum Verjährung nicht pauschal berechnet werden darf
Bei vorsätzlichen Verletzungen kann die gesetzliche Sonderfrist nach § 197 BGB relevant sein. Ihr Beginn und weitere Regeln müssen anhand des konkreten Anspruchs geprüft werden. Eine pauschale Dreijahresannahme wäre ebenso problematisch wie die ungeprüfte Zusage einer langen Frist.
Daneben können für andere Verfahren andere zeitliche Anforderungen bestehen. Nennen Sie deshalb sämtliche bereits laufenden Schritte. Die Kontaktaufnahme zur Kanzlei ersetzt weder eine gerichtliche Schutzmaßnahme noch eine fristwahrende Geltendmachung.
Rechtliche Grundlage: § 197 BGB – dreißigjährige Verjährung · § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen
04 / RECHTLICH EINORDNEN
Was für einen vertraulichen Einstieg genügt
Eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorfälle und des aktuellen rechtlichen Stands reicht für den ersten Kontakt. Welche weiteren sensiblen Unterlagen benötigt werden und welcher Übermittlungsweg passt, kann anschließend abgestimmt werden.
Teilen Sie bereits vorhandene Entscheidungen, anwaltliche Schreiben und Zahlungen mit. Ein Angebot zur umfassenden Erledigung sollte vollständig geprüft werden. Umfang und Kosten einer Beauftragung müssen ausdrücklich geklärt werden; ein bestimmtes Ergebnis wird nicht zugesagt.
Rechtliche Grundlage: § 253 BGB – immaterieller Schaden · § 1 GewSchG – gerichtliche Schutzmaßnahmen
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Schutz | Vorhandene Maßnahmen | Nicht mit Geldanspruch gleichsetzen |
| Verletzung | Befunde und Ereignisübersicht | Konkrete Vorfälle zuordnen |
| Fristen | Bisherige Verfahren | Jeden Verfahrensweg gesondert prüfen |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Wesentliche Vorfälle nach Datum
- Vorhandene Schutzbeschlüsse und Aktenzeichen
- Befunde und vollständige Erledigungsangebote
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
- § 1 GewSchG – gerichtliche Schutzmaßnahmen
- § 197 BGB – dreißigjährige Verjährung
- § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 286 ZPO – Beweiswürdigung
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.