ANSPRUCHSRATGEBER / KÖRPERVERLETZUNG & GEWALT
Schmerzensgeld nach Verletzung durch Sicherheitspersonal
Wird eine Person durch Sicherheitspersonal verletzt, sind die konkrete Handlung und eine mögliche Rechtfertigung zu prüfen. Daneben kann sich die Frage stellen, ob ein Unternehmen oder Veranstalter verantwortlich ist. Nicht jede Tätigkeit eines Mitarbeiters begründet automatisch dieselbe Haftung aller Beteiligten. Entscheidend sind Aufgaben, Beziehungen, Hergang und die nachgewiesenen gesundheitlichen Folgen.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Die einzelne Maßnahme und ihren Anlass klären
Für den Ablauf ist wichtig, welche Handlung vorgenommen wurde und was ihr vorausging. Eine Befugnis zur Wahrung des Hausrechts rechtfertigt nicht pauschal jede körperliche Einwirkung. Eine konkrete Rechtfertigung muss gesondert geprüft werden.
Notieren Sie beteiligte Personen und mögliche Zeugen. Wenn Namen unbekannt sind, können andere vorhandene Angaben helfen. Unsichere Zuordnungen sollten ausdrücklich als ungeklärt bezeichnet werden.
Rechtliche Grundlage: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · § 227 BGB – Notwehr · § 286 ZPO – Beweiswürdigung
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Welche Verantwortlichen neben dem Handelnden denkbar sind
Ansprüche gegen den unmittelbar Handelnden und gegen ein Unternehmen können unterschiedliche Grundlagen haben. Für eine Verantwortlichkeit wegen eingesetzter Personen sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Sie folgt nicht allein aus einer Uniform oder einem Veranstaltungsort.
Hilfreich sind Angaben dazu, wer den Dienst einsetzte und in welcher Beziehung die Beteiligten standen. Vertragliche Beziehungen und eine mögliche Haftung für Hilfspersonen dürfen nicht unbesehen mit der persönlichen Haftung vermischt werden.
Rechtliche Grundlage: § 831 BGB – Verrichtungsgehilfen · § 278 BGB – Erfüllungsgehilfen · § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Verletzung und weitere Nachteile getrennt erfassen
Das Schmerzensgeld richtet sich nach den festgestellten immateriellen Folgen. Beschädigte Gegenstände oder finanzielle Ausfälle sind daneben eigene Positionen. Ein bloß als unangenehm empfundenes Verhalten ist nicht automatisch dieselbe Frage wie eine nachgewiesene Gesundheitsverletzung.
Legen Sie Befunde und den Behandlungsverlauf vor. Erklären Sie dazu, welche Handlung die Verletzung verursacht haben soll. Eine sachliche Zuordnung erleichtert die Prüfung mehr als eine reine Bewertung des Personals.
Rechtliche Grundlage: § 253 BGB – immaterieller Schaden · § 249 BGB – Art und Umfang des Ersatzes
04 / RECHTLICH EINORDNEN
Vorhandene Dokumentation gezielt sichern
Ereignisberichte, Nachrichten und Zeugenkontakte können die Einordnung unterstützen. Benennen Sie vorhandene Aufnahmen, ohne ihre Verfügbarkeit oder den Inhalt zu unterstellen. Eine rechtzeitige Klärung der Beweislage kann wichtig sein.
Nennen Sie auch strafrechtliche Aktenzeichen und bisherige Forderungsschreiben. Wer letztlich Anspruchsgegner ist, muss anhand der Unterlagen bestimmt werden. Die erste Anfrage ersetzt diese Prüfung und eine notwendige Fristwahrung nicht.
Rechtliche Grundlage: § 286 ZPO – Beweiswürdigung
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Handlung | Anlass und Maßnahme | Rechtfertigung konkret prüfen |
| Unternehmen | Aufgaben und Beziehungen | Keine automatische Haftung aller |
| Folgen | Befund und Zuordnung | Immaterielle und materielle Schäden trennen |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Ereignisablauf und beteiligte Dienste
- Zeugen und vorhandene Dokumentation
- Befunde und Forderungsschreiben
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
- § 249 BGB – Art und Umfang des Ersatzes
- § 227 BGB – Notwehr
- § 831 BGB – Verrichtungsgehilfen
- § 278 BGB – Erfüllungsgehilfen
- § 286 ZPO – Beweiswürdigung
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.