ANSPRUCHSRATGEBER / STURZ, SPORT & ARBEIT
Schmerzensgeld nach Sturz im Supermarkt: Wer haftet?
Ein Sturz im Supermarkt begründet nicht automatisch eine Ersatzpflicht. Zu prüfen sind eine konkrete Gefahr, die maßgeblichen Sicherungspflichten und deren Verletzung. Ort, Zeitpunkt und Erkennbarkeit können wichtig sein. Für Schmerzensgeld müssen außerdem die zurechenbaren gesundheitlichen Folgen nachgewiesen werden. Ein Kassenbon oder ein Verletzungsfoto allein beantwortet deshalb nicht die gesamte Haftungsfrage.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Die behauptete Gefahrenstelle konkret beschreiben
War eine Flüssigkeit, ein Gegenstand oder ein anderer Zustand für den Sturz ursächlich? Eine bloße Ortsangabe erklärt das nicht. Fotos und unmittelbare Zeugenschilderungen können den Zustand zum relevanten Zeitpunkt dokumentieren.
Benennen Sie außerdem, was tatsächlich bekannt ist und was später vermutet wurde. Ein Bild nach einer Reinigung muss nicht denselben Zustand wie beim Sturz zeigen. Die zeitliche Zuordnung bleibt wichtig.
Rechtliche Grundlage: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · § 286 ZPO – Beweiswürdigung
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Sicherungspflicht und Vertragsbeziehung einordnen
Je nach Sachverhalt können deliktische und vertragliche Schutzpflichten relevant sein. Die Verantwortlichkeit des Betreibers folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Unfall in seinem Geschäft stattfand.
Zu prüfen ist, welche zumutbaren Maßnahmen erforderlich waren und ob eine Pflichtverletzung vorliegt. Auch Hinweise und eigene Wahrnehmungsmöglichkeiten können eine Rolle spielen. Eine feste Haftungsquote ergibt sich daraus nicht ohne konkrete Bewertung.
Rechtliche Grundlage: § 241 BGB – Vertragliche Pflichten · § 280 BGB – Pflichtverletzung · § 311 BGB – Vorvertragliche Pflichten · § 254 BGB – Mitverschulden
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Verletzung und vorhandene Unfallaufnahme ordnen
Ein Ereignisbericht des Markts kann Angaben zum Ablauf enthalten, ist aber nicht automatisch ein Anerkenntnis jeder Forderung. Medizinische Befunde belegen wiederum die festgestellten Folgen, nicht sämtliche Umstände der Gefahrenstelle.
Legen Sie Bericht, Fotos, Zeugen und Behandlung zeitlich geordnet vor. Nennen Sie bereits abgegebene Erklärungen und Versicherungsangebote. Die Anfrage an die Kanzlei wahrt selbst keine Frist.
Rechtliche Grundlage: § 253 BGB – immaterieller Schaden · § 249 BGB – Art und Umfang des Ersatzes · § 286 ZPO – Beweiswürdigung
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Gefahr | Zustand und Zeitpunkt | Nicht nur Unfallort benennen |
| Pflicht | Erforderliche Sicherung | Keine automatische Betreiberhaftung |
| Folgen | Befunde und Bericht | Anerkenntnis nicht unterstellen |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Fotos und Zeitpunkt der Aufnahme
- Zeugen und Marktbericht
- Befunde und Versicherungsstellungnahmen
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- § 286 ZPO – Beweiswürdigung
- § 241 BGB – Vertragliche Pflichten
- § 280 BGB – Pflichtverletzung
- § 311 BGB – Vorvertragliche Pflichten
- § 254 BGB – Mitverschulden
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
- § 249 BGB – Art und Umfang des Ersatzes
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.