ANSPRUCHSRATGEBER / KÖRPERVERLETZUNG & GEWALT
Schmerzensgeld nach Ohrfeige: Worauf kommt es an?
Eine Ohrfeige kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, wenn eine zurechenbare Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt. Intensität, Dauer und nachgewiesene Auswirkungen sind für die Einordnung wichtig. Ein fester Betrag pro Ohrfeige besteht nicht. Die strafrechtliche Bewertung des Geschehens und der zivilrechtliche Ausgleich folgen außerdem unterschiedlichen Voraussetzungen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Gesundheitliche Folgen konkret benennen
Für die Prüfung sollte erkennbar sein, was nach der Ohrfeige tatsächlich auftrat und wie lange es anhielt. Ein ärztlicher Befund kann die festgestellten Beschwerden dokumentieren. Die rechtliche Bewertung darf keine weitergehende Verletzung unterstellen, die nicht belegt ist.
Auch der Ablauf ist zu sichern. Wer beobachtete die Handlung, und welche unmittelbaren Reaktionen wurden wahrgenommen? Die Beschreibung einer Demütigung und der Nachweis einer Körperverletzung sind dabei nicht einfach dieselbe Frage.
Rechtliche Grundlage: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · § 253 BGB – immaterieller Schaden · § 286 ZPO – Beweiswürdigung
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Warum Strafmaß und Schmerzensgeld nicht dasselbe sind
Eine strafrechtliche Sanktion verfolgt andere Zwecke als der zivilrechtliche Ausgleich. Aus einer Geldstrafe lässt sich deshalb kein entsprechender Schmerzensgeldbetrag ableiten. Ebenso wenig bildet ein möglicher strafrechtlicher Verfahrensausgang automatisch jede zivilrechtliche Frage ab.
Für einen Zahlungsanspruch bleiben Verletzung, Zurechnung und weitere Voraussetzungen zu prüfen. Der Wunsch nach einer Bestrafung ersetzt keine geordnete Darstellung des eigenen Schadens. Beides kann wichtig sein, muss aber getrennt eingeordnet werden.
Rechtliche Grundlage: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · § 253 BGB – immaterieller Schaden
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Vorwürfe der Rechtfertigung oder Mitverantwortung prüfen
Nicht jede vorangegangene Auseinandersetzung rechtfertigt eine körperliche Handlung. Ob eine Notwehrlage vorlag und welche Reaktion erforderlich war, hängt vom konkreten Geschehen ab. Pauschale Aussagen zu einer angeblichen Provokation reichen nicht.
Legen Sie vorhandene Nachrichten und Zeugenschilderungen im Zusammenhang vor. Eine Auswahl einzelner Sätze kann ein unvollständiges Bild erzeugen. Eigene Handlungen sind ebenso sachlich zu benennen wie diejenigen der Gegenseite.
Rechtliche Grundlage: § 227 BGB – Notwehr · § 254 BGB – Mitverschulden
04 / RECHTLICH EINORDNEN
Welche Informationen bei der ersten Anfrage helfen
Für den Einstieg genügen die wesentlichen Ereignisdaten, die festgestellten Folgen und der Stand eines möglichen Strafverfahrens. Bereits abgegebene Erklärungen und Zahlungen sollten ebenfalls genannt werden.
Wenn eine umfassende Erledigung vorgeschlagen wird, ist ihr vollständiger Text wichtig. Ob ein Angebot passt, lässt sich nicht nur anhand seiner Überschrift beurteilen. Eine Anfrage begründet noch keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist.
Rechtliche Grundlage: § 253 BGB – immaterieller Schaden
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Folgen | Dauer und Befunde | Keine pauschale Geldsumme |
| Hergang | Zeugen und Zusammenhang | Keine verkürzte Provokationsbewertung |
| Verfahrensstand | Vorhandene Entscheidungen | Strafe und Ausgleich trennen |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Zeugen und Ereignisablauf
- Festgestellte Beschwerden und Dauer
- Vorhandene Angebote oder Erklärungen
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
- § 227 BGB – Notwehr
- § 254 BGB – Mitverschulden
- § 286 ZPO – Beweiswürdigung
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.