ANSPRUCHSRATGEBER / VERLETZUNGEN & BLEIBENDE FOLGEN
GdB, MdE und Invalidität: Bestimmen sie das Schmerzensgeld?
GdB, MdE und private Invaliditätsbewertung betreffen unterschiedliche rechtliche Systeme. Sie lassen sich nicht als feste Prozentformel in Schmerzensgeld umrechnen. Für den immateriellen Anspruch zählen die konkreten zurechenbaren Verletzungsfolgen und ihre Gesamtbelastung. Bescheide und Gutachten können Informationen liefern, ersetzen aber nicht die eigenständige Prüfung von Ursache, Haftung, Verlauf und bereits geregelten Ansprüchen.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Unterschiedliche Bewertungszwecke auseinanderhalten
Der Grad der Behinderung wird im Schwerbehindertenrecht festgestellt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrifft in einem anderen Zusammenhang die gesetzliche Unfallversicherung. Private Unfallversicherungen knüpfen wiederum an ihre eigenen Vertragsgrundlagen an.
Die Begriffe bezeichnen deshalb nicht automatisch denselben gesundheitlichen oder rechtlichen Maßstab. Ein Bescheid in einem System ist keine allgemeine Geldtabelle für alle anderen Ansprüche. Die konkrete Grundlage sollte stets benannt werden.
Rechtliche Grundlage: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung · § 56 SGB VII – Verletztenrente · § 178 VVG – Unfallversicherung
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Zurechenbare Unfallfolge von anderen Gesundheitsproblemen trennen
Eine Bewertung kann mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen, während die zivilrechtliche Forderung auf ein bestimmtes Ereignis gestützt wird. Welche Folgen diesem Ereignis zuzurechnen sind, muss deshalb gesondert betrachtet werden.
Legen Sie Bescheide und Gutachten vollständig vor. Eine einzelne Zahl ohne Begründung erklärt ihren Aussagegehalt nur begrenzt. Auch die zeitliche Entwicklung und bereits vorbestehende Einschränkungen können wichtig sein.
Rechtliche Grundlage: § 253 BGB – immaterieller Schaden · § 286 ZPO – Beweiswürdigung
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Keine automatische Umrechnung in eine Entschädigungssumme
Das Schmerzensgeld verlangt eine Gesamtbetrachtung der konkreten immateriellen Folgen. Ein bestimmter GdB oder eine private Invaliditätsquote ist dafür keine feste Rechenformel. Zusätzliche materielle Ansprüche sind wiederum gesondert zu prüfen.
Für die Anfrage helfen die Bewertungsgrundlagen und der Zusammenhang mit dem konkreten Ereignis. Nennen Sie auch laufende Anträge und bekannte Fristen. Der Artikel ersetzt keine sozialmedizinische oder individuelle versicherungsrechtliche Beurteilung.
Rechtliche Grundlage: § 253 BGB – immaterieller Schaden · § 249 BGB – Art und Umfang des Ersatzes · § 843 BGB – Geldrente und Mehrbedarf
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| System | GdB, MdE oder Vertrag | Nicht gleichsetzen |
| Ursache | Bewertete Gesundheitsfolgen | Ereignisbezogen abgrenzen |
| Geldbetrag | Individuelle Gesamtbelastung | Keine Prozentformel |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Vollständige Bescheide und Gutachten
- Ereignis und frühere Befunde
- Private Bedingungen bei entsprechender Bewertung
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung
- § 56 SGB VII – Verletztenrente
- § 178 VVG – Unfallversicherung
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
- § 286 ZPO – Beweiswürdigung
- § 249 BGB – Art und Umfang des Ersatzes
- § 843 BGB – Geldrente und Mehrbedarf
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.