ANSPRUCHSRATGEBER / PSYCHISCHE FOLGEN

Entschädigung wegen Diskriminierung: Welche Ansprüche gelten?

Entschädigung wegen Diskriminierung und Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsverletzung sind nicht automatisch derselbe Anspruch. Im Arbeitsverhältnis enthält insbesondere § 15 AGG besondere Regeln; für andere erfasste Rechtsverhältnisse kann § 21 AGG relevant sein. Anwendungsbereich, Benachteiligung und besondere Fristen müssen konkret geprüft werden. Eine allgemeine Verjährungsannahme darf diese zusätzlichen Anforderungen nicht verdecken.

01 / RECHTLICH EINORDNEN

Rechtsverhältnis und geschützten Zusammenhang feststellen

Eine Bewerbung, ein bestehendes Arbeitsverhältnis und ein anderes Vertragsverhältnis werfen unterschiedliche Fragen auf. Das AGG ist nicht allein wegen des Empfindens einer ungerechten Behandlung automatisch einschlägig.

Beschreiben Sie deshalb die konkrete Entscheidung und den behaupteten diskriminierenden Zusammenhang. Schriftliche Gründe, Nachrichten und Vergleichsumstände können wichtig sein. Tatsächliche Beobachtungen sollten von Vermutungen getrennt bleiben.

Rechtliche Grundlage: § 15 AGG – Entschädigung im Arbeitsverhältnis · § 21 AGG – Ansprüche bei Benachteiligung · § 286 ZPO – Beweiswürdigung

02 / RECHTLICH EINORDNEN

Besondere Entschädigung und Gesundheitsfolgen unterscheiden

Das AGG regelt eigene Ansprüche. Ein zusätzlicher Gesundheitsschaden ist nach seinen Voraussetzungen gesondert einzuordnen. Nicht jeder Entschädigungsbetrag ist deshalb ein allgemeiner Schmerzensgeldtarif.

Für die Prüfung ist wichtig, welches Ziel verfolgt wird und welche Folgen tatsächlich vorliegen. Eine bloße Geldsumme aus einem anderen Fall ersetzt den Vergleich der Anspruchsgrundlagen und Umstände nicht.

Rechtliche Grundlage: § 15 AGG – Entschädigung im Arbeitsverhältnis · § 21 AGG – Ansprüche bei Benachteiligung · § 253 BGB – immaterieller Schaden

03 / RECHTLICH EINORDNEN

Kurze Geltendmachungs- und Klagefristen beachten

Die §§ 15 und 21 AGG enthalten besondere Fristregelungen. Für die arbeitsgerichtliche Entschädigungsklage kommt § 61b ArbGG hinzu. Form, Beginn und Ablauf sollten nicht aus einer allgemeinen Internetformel übernommen werden.

Nennen Sie Entscheidung, Kenntnis und bereits erfolgte Geltendmachung mit Datum. Legen Sie aktuelle Schreiben und vorhandene Vertragsunterlagen vor. Die erste Anfrage an die Kanzlei wahrt keine gesetzliche Frist.

Rechtliche Grundlage: § 15 AGG – Entschädigung im Arbeitsverhältnis · § 21 AGG – Ansprüche bei Benachteiligung · § 61b ArbGG – Entschädigungsklage

Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.

Praktische Übersicht für die Vorbereitung Ihrer Anfrage
PrüfpunktHilfreicher NachweisWichtige Abgrenzung
RechtsverhältnisArbeit, Bewerbung oder VertragAnwendungsbereich zuerst prüfen
AnspruchAGG oder GesundheitsverletzungNicht pauschal gleichsetzen
FristenKenntnis und GeltendmachungBesondere Anforderungen früh klären

Das hilft beim ersten Kontakt.

  • Konkrete Entscheidung und Datum
  • Nachrichten und vorhandene Begründung
  • Bereits geltend gemachte Ansprüche und Termine

Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.

Grundlagen zum Thema · Nachweise und Unterlagen

Primärquellen und redaktioneller Stand.

Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.

Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.

GUT ZU WISSEN

Fragen zu diesem Thema.

Allgemeine Orientierung ist ein Anfang. Welche Antwort für Ihren Fall trägt, klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

Persönlich nachfragen
Ist jede ungerechte Behandlung automatisch ein AGG-Fall?

Nein. Anwendungsbereich und gesetzliche Voraussetzungen müssen vorliegen.

Ist AGG-Entschädigung immer dasselbe wie Schmerzensgeld?

Nein. Die Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen können unterschiedlich sein.

Kann ich mich allein auf die allgemeine Verjährung verlassen?

Nein. Besondere Geltendmachungs- und Klagefristen sind zusätzlich zu prüfen.

VOM VERGLEICHSFALL ZU IHREM ANLIEGEN

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Schildern Sie Ereignis, Folgen und bisherige Zahlungen. Umfang und Kosten einer möglichen Beauftragung werden vorab geklärt. Eine Anfrage wahrt keine Frist.

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