ANSPRUCHSRATGEBER / PSYCHISCHE FOLGEN
Entschädigung wegen Diskriminierung: Welche Ansprüche gelten?
Entschädigung wegen Diskriminierung und Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsverletzung sind nicht automatisch derselbe Anspruch. Im Arbeitsverhältnis enthält insbesondere § 15 AGG besondere Regeln; für andere erfasste Rechtsverhältnisse kann § 21 AGG relevant sein. Anwendungsbereich, Benachteiligung und besondere Fristen müssen konkret geprüft werden. Eine allgemeine Verjährungsannahme darf diese zusätzlichen Anforderungen nicht verdecken.
01 / RECHTLICH EINORDNEN
Rechtsverhältnis und geschützten Zusammenhang feststellen
Eine Bewerbung, ein bestehendes Arbeitsverhältnis und ein anderes Vertragsverhältnis werfen unterschiedliche Fragen auf. Das AGG ist nicht allein wegen des Empfindens einer ungerechten Behandlung automatisch einschlägig.
Beschreiben Sie deshalb die konkrete Entscheidung und den behaupteten diskriminierenden Zusammenhang. Schriftliche Gründe, Nachrichten und Vergleichsumstände können wichtig sein. Tatsächliche Beobachtungen sollten von Vermutungen getrennt bleiben.
Rechtliche Grundlage: § 15 AGG – Entschädigung im Arbeitsverhältnis · § 21 AGG – Ansprüche bei Benachteiligung · § 286 ZPO – Beweiswürdigung
02 / RECHTLICH EINORDNEN
Besondere Entschädigung und Gesundheitsfolgen unterscheiden
Das AGG regelt eigene Ansprüche. Ein zusätzlicher Gesundheitsschaden ist nach seinen Voraussetzungen gesondert einzuordnen. Nicht jeder Entschädigungsbetrag ist deshalb ein allgemeiner Schmerzensgeldtarif.
Für die Prüfung ist wichtig, welches Ziel verfolgt wird und welche Folgen tatsächlich vorliegen. Eine bloße Geldsumme aus einem anderen Fall ersetzt den Vergleich der Anspruchsgrundlagen und Umstände nicht.
Rechtliche Grundlage: § 15 AGG – Entschädigung im Arbeitsverhältnis · § 21 AGG – Ansprüche bei Benachteiligung · § 253 BGB – immaterieller Schaden
03 / RECHTLICH EINORDNEN
Kurze Geltendmachungs- und Klagefristen beachten
Die §§ 15 und 21 AGG enthalten besondere Fristregelungen. Für die arbeitsgerichtliche Entschädigungsklage kommt § 61b ArbGG hinzu. Form, Beginn und Ablauf sollten nicht aus einer allgemeinen Internetformel übernommen werden.
Nennen Sie Entscheidung, Kenntnis und bereits erfolgte Geltendmachung mit Datum. Legen Sie aktuelle Schreiben und vorhandene Vertragsunterlagen vor. Die erste Anfrage an die Kanzlei wahrt keine gesetzliche Frist.
Rechtliche Grundlage: § 15 AGG – Entschädigung im Arbeitsverhältnis · § 21 AGG – Ansprüche bei Benachteiligung · § 61b ArbGG – Entschädigungsklage
Prüfpunkte und Nachweise – keine Betragsbewertung.
| Prüfpunkt | Hilfreicher Nachweis | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Rechtsverhältnis | Arbeit, Bewerbung oder Vertrag | Anwendungsbereich zuerst prüfen |
| Anspruch | AGG oder Gesundheitsverletzung | Nicht pauschal gleichsetzen |
| Fristen | Kenntnis und Geltendmachung | Besondere Anforderungen früh klären |
Das hilft beim ersten Kontakt.
- Konkrete Entscheidung und Datum
- Nachrichten und vorhandene Begründung
- Bereits geltend gemachte Ansprüche und Termine
Vorhandene Unterlagen genügen für den Einstieg. Nennen Sie bekannte Fristen und bereits abgegebene Erklärungen sofort. Eine Anfrage wahrt keine Frist.
Grundlagen zum Thema · Nachweise und UnterlagenPrimärquellen und redaktioneller Stand.
Erstellt am . Die verlinkten Vorschriften tragen die jeweils daneben erläuterten Rechtsfragen. Für ein früheres Ereignis ist die damals anwendbare Fassung gesondert zu prüfen.
- § 15 AGG – Entschädigung im Arbeitsverhältnis
- § 21 AGG – Ansprüche bei Benachteiligung
- § 253 BGB – immaterieller Schaden
- § 61b ArbGG – Entschädigungsklage
- § 286 ZPO – Beweiswürdigung
Allgemeine rechtliche Orientierung; keine individuelle Anspruchs-, Diagnose- oder Betragsentscheidung. Autor: Rechtsanwalt Uğur Demirel, Rechtsanwaltskammer Hamm. Quellen, Redaktionsgrundsätze und Korrekturhinweise.